Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – der Stand der Dinge in der Schweiz
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Gegenseitiger Respekt ist das A und O eines guten Arbeitsklimas. Dass ein angenehmes Arbeitsumfeld aber in der Schweiz leider überhaupt keine Selbstverständlichkeit ist, zeigen die Fakten und Zahlen aus dem Evaluationsbericht zum Gleichstellungsgesetz und eine Studie zur sexuellen Belästigung, die vom Eidgenössischen Büro für Gleichstellung und vom Seco durchgeführt wurde. Sexuelle Belästigung ist leider für viele Arbeitnehmende Teil ihres Arbeitsalltages oder zumindest ein dunkles Kapitel ihrer Laufbahn. Dies ist nicht tolerierbar; es müssen Massnahmen ergriffen werden, um die betroffenen Männer und Frauen zu unterstützen und ihnen zu ermöglichen, in Würde um ihr Recht zu kämpfen.
Sexuelle Belästigung kann sehr viele Formen annehmen: von Bemerkungen und Witzen über sexuelle Merkmale einer Person über anzügliche Gesten und Blicke bis hin zu Berührungen und körperlichen Übergriffen gibt es viele Verhaltensweisen, die eine Person sexuell belästigen.
Die Studie vom EBG und Seco hat ermittelt, dass in den vergangenen zwölf Monaten 10,3% der befragten Frauen und 3,5% der befragten Männer mit sexueller Belästigung konfrontiert waren. Betrachtet man das gesamte Erwerbsleben, so werden 28,3% der Frauen und 10% der Männer mindestens einmal sexuell belästigt. Viel höher sind die Zahlen für potenziell belästigendes Verhaltens, wovon sich der oder die Arbeitnehmende aber nicht unbedingt belästigt gefühlt haben muss. 54,8% der Frauen und 48,6% der Männer berichten von erlebten Verhaltensweisen in ihrem Erwerbsleben, das potenziell sexuell belästigend sein könnte.
Vor diesem Hintergrund ist es erschreckend, dass zwei Drittel der für den Evaluationsbericht zum GlG befragten Unternehmen keine Massnahmen gegen sexuelle Belästigung getroffen haben. Dies erstaunt, da 97% der befragten Unternehmen wissen, dass die Arbeitgeber durch das GlG gesetzlich verpflichtet sind, ihre Arbeitnehmer vor sexueller Belästigung zu schützen.
Nach der Lohnungleichheit ist sexuelle Belästigung die zweithäufigste Diskriminierungsform, die vor den Schlichtungsbehörden und den Gerichten beklagt wird. Betrachtet man die öffentliche Hand und die Privatwirtschaft separat, so ist die sexuelle Belästigung bei letzterer mit 40% die am häufigsten beklagte Diskriminierungsform.
Die Zahlen sprechen also Klartext: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist in der Schweiz Realität und muss bekämpft werden. Wir fordern: Nulltoleranz für sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz!
Um die sexuelle Belästigung in der Schweiz zu thematisieren und um Handlungsmöglichkeiten für Belästigte aufzuzeigen, hat die Unia eine Broschüre zur sexuellen Belästigung verfasst. Diese klärt zunächst darüber auf, was sexuelle Belästigung ist und welches die rechtlichen Grundlagen sind, auf die man sich berufen kann, wenn man sich gegen eine Belästigung wehrt. Danach folgt eine Aufzählung von wichtigen Schritten, die man gehen kann, wenn man von sexueller Belästigung betroffen ist oder als Drittperson von einer Belästigung mitbekommt. Der Gang vors Gericht ist dabei nur eine von vielen Möglichkeiten, sich zu wehren.
Welche Möglichkeiten haben Betroffene?
Neben der Möglichkeit, sich betriebsintern an die/den Personalverantwortlichen oder – wo eine Ansprechperson für Belästigte bezeichnet wurde – sich an eine solche Ansprechperson zu wenden, gibt es den Gang zur Schlichtungsbehörde oder dann die Anklage vor Gericht. Das Verbot der sexuellen Belästigung ist durch mehrere Gesetze gewährleistet.
Doch die Angst, etwas gegen diese Art von Diskriminierung zu tun, ist gross, da dies oft mit dem Verlust des Arbeitsplatzes einhergeht, sei es, weil dem/r Arbeitnehmenden gekündigt wird oder weil diese/r dem psychischen Druck nicht standhält und von sich aus geht. Dies wird auch im Evaluationsbericht klar: von den untersuchten Gerichtsfällen war keine der Betroffenen noch im Arbeitsverhältnis noch hat eine der Betroffenen für die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gekämpft.
Welche Massnahmen müssen also ergriffen werden, um die betroffenen Männer und Frauen zu unterstützen und um die bestehenden Gesetze durchzusetzen?
- Beratungs- und Schlichtungsangebote und daneben Gleichstellungsbüros wie wir sie kennen, nämlich ohne jegliche Durchsetzungskompetenzen, genügen für eine einigermassen effiziente Durchsetzung und Umsetzung der Diskriminierungsverbote und Gleichstellungsgebote offensichtlich nicht. Es braucht: Behörden mit Untersuchungs- und Durchsetzungskompetenzen und mit der Möglichkeit, Sanktionen zu verhängen.
- Jeder Betrieb in der Schweiz muss eine neutrale Person bezeichnen, die als Ansprechperson für sexuell Belästigte fungiert. Viele Belästigte wehren sich nämlich nicht, weil betriebsintern niemand da ist, der neutral für deren Anliegen da ist. Denn wenn der/die ChefIn, Personalverantwortliche oder Vorgesetzte in der sexuellen Belästigung involviert ist, kann sich der/die Belästigte nicht an diese wenden.
- Ausdehnung Beweislasterleichterung auf sexuelle Belästigung. Im Moment gilt die Beweislasterleichterung weder für sexuelle Belästigung noch für Nichtanstellung, aber für jede sonstige Diskriminierungsart wie Lohndiskriminierung und missbräuchliche Kündigung. Gilt die Beweislasterleichterung, so muss der/die Klägerin glaubhaft machen, dass er/sie sexuell diskriminiert worden ist. Danach muss der/die Beklagte beweisen, dass er/sie nicht diskriminiert hat. Bei der sexuellen Belästigung liegt die volle Beweislast beim/bei der KlägerIn. Eine der im Evaluationsbericht befragten Schlichtungsstellen, die meisten VertreterInnen der Arbeitnehmendenorganisationen und die AnwältInnen kritisieren die Nicht-Anwendbarkeit der Beweislasterleichterung auf sexuelle Belästigung.
- Die sexuelle Belästigung muss von den ArbeitgeberInnen unbedingt enttabuisiert werden. Das heisst, ArbeitgeberInnen müssen Massnahmen gegen sexuelle Belästigung ergreifen und darin von ihren Verbänden gefördert werden. Der Arbeitgeberverband etwa müsste auf seiner Homepage einen gut sichtbaren Link zur sexuellen Belästigung installieren, den man mit einem Klick erreicht.
Die Broschüre kann unter der Mailadresse vip(at)unia.ch in 8 Sprachen bestellt werden.

